Leistungen der Krankenkasse

Jeder Versicherte hat Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn

  • er oder eine im Hauhalt lebende Person nicht in der Lage ist, die verordnete Maßnahme durchzuführen.

Die Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V darf nur auf ärztlicher Anweisung erfolgen, sodass der Versicherte eine ärztliche Verordnung über Häusliche Krankenpflege benötigt. Diese Verordnung benötigt der Pflegedienst, um diese dann bei der Krankenkasse einzureichen.

Die Kosten der Häuslichen Krankenpflege (HKP) übernimmt die Krankenkasse.

Der Versicherte muss allerdings für die ersten 28 Tage der Verordnung pro Jahr 10% der Kosten als Zuzahlung leisten.

Download - Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur HKP