Die einstigen Pflegestufen wurden zum 01. Januar 2017 in Pflegegrade umgewandelt. 

Versicherte, die seitdem einen Antrag auf Feststellung von Pflegebdürftigkeit stellen, werden mithilfe eines neuen Begutachtungsinstrumentes in Pflegegrade eingestuft.

Im Rahmen der Pflegebegutachtung werden sechs Lebensbereiche (sog. Module) erfasst:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die einzelnen Module besitzen eine unterschiedliche Gewichtung:

Modul Gewichtung
Mobilität 10%
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15%
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15%
Selbstversorgung 40%
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20%
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15%

Entweder Modul 2 oder Modul 3 wird berücksichtigt - der höhere Wert fließt in die Berechnung ein.

 

Entsprechend des erfassten Pflegegrades stehen dem Pflegebedürftigen u.a. Geldleistungen in Form von

  • Pflegegeld (private Pflegearrangements),
  • Pflegesachleistungen (Leistungserbringung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder
  • Kombinationsleistungen (Mix der zuvor genannten Versorgungsmöglichkeiten) zu.
Pflegegrad Pflegegeld in € Pflegesachleistung in €
1 0 0
2 316 724
3 545 1363
4 728 1693
5 901 2095

 

 

Die unterschiedlichen Module umfassen diverse Kriterien, deren Ausprägung per Punktwerten abgestuft wird. Anhand der individuellen Situation des Antragstellers wird die Qualität der einzelnen Kriterien eingeschätzt. Das Ausmaß der einzelnen Kriterien ergibt für jedes Modul einen Punktwert, der abschließend gewichtet wird und einen Gesamtpunktwert ergibt. Dieser ist ausschlaggebend, um die Dimension der Pflegebedürftigkeit zu erfassen.

Pflegegrad Punktwert
1 12,5 bis unter 27 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
2 27 bis unter 47,5 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
3 47,5 bis unter 70 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
4 70 bis unter 90 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
5 90 bis 100 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

 

 

 

 

 

Die Aufstellung stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie gewährt lediglich einen Überblick und basiert auf Daten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Weiterführende Fragen beantworten wir gern in einem persönlichen Gespräch.

Eine ausführliche Beschreibung des Begutachtungsinstrumentes befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.